§ 45 BVergGVS 2012 Bekanntmachung einer Vorinformation

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsSofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 53 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Abs. 2 oder 3 bekanntmachen.Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 53, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Absatz 2, oder 3 bekanntmachen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorinformation kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Vorinformation nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3Die Vorinformation kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    2. 2.Ziffer 2bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    3. 3.Ziffer 3bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    Die Vorinformation ist so bald als möglich nach Genehmigung des Vorhabens für das der Auftraggeber die Aufträge zu vergeben oder die Rahmenvereinbarungen abzuschließen beabsichtigt, an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
  5. (5)Absatz 5In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsSofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 53 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Abs. 2 oder 3 bekanntmachen.Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 53, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Absatz 2, oder 3 bekanntmachen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorinformation kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Vorinformation nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3Die Vorinformation kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    2. 2.Ziffer 2bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    3. 3.Ziffer 3bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    Die Vorinformation ist so bald als möglich nach Genehmigung des Vorhabens für das der Auftraggeber die Aufträge zu vergeben oder die Rahmenvereinbarungen abzuschließen beabsichtigt, an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
  5. (5)Absatz 5In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.

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