§ 26 GGBV Dokumentation

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

NotifikationshinweisDie in den gemäß Artikel 12§ 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Richtlinie 98/34/EG

§ 26. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/133/A notifiziertUnterweisung aufzubewahren.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005
4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

NotifikationshinweisDie in den gemäß Artikel 12§ 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Richtlinie 98/34/EG

§ 26. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/133/A notifiziertUnterweisung aufzubewahren.

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