§ 19 GGBV Lehrmittel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
Lehrmittel

§ 19. In denDie Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben dieinsbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisenderen ausreichende Verfügbarkeit, daß diese geeignet, aktuellEignung und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sindAktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

FachbroschürenBegleitpapiere,

4. Wand- und Bildtafeln,
5. Begleitpapiere,

64.

Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und

75.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005
Lehrmittel

§ 19. In denDie Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben dieinsbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisenderen ausreichende Verfügbarkeit, daß diese geeignet, aktuellEignung und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sindAktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

FachbroschürenBegleitpapiere,

4. Wand- und Bildtafeln,
5. Begleitpapiere,

64.

Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und

75.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

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