§ 6 GGBV Lehrmittel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3.Ziffer 3Fachbroschüren,
  4. 4.Ziffer 4Wand- und Bildtafeln,
  5. 53.Ziffer 53Begleitpapiere, und
  6. 6.Ziffer 6Muster von Berichten gemäß § 11 Abs. 8 GGBG undMuster von Berichten gemäß Paragraph 11, Absatz 8, GGBG und
  7. 74.Ziffer 74audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005
§ 6.Paragraph 6,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3.Ziffer 3Fachbroschüren,
  4. 4.Ziffer 4Wand- und Bildtafeln,
  5. 53.Ziffer 53Begleitpapiere, und
  6. 6.Ziffer 6Muster von Berichten gemäß § 11 Abs. 8 GGBG undMuster von Berichten gemäß Paragraph 11, Absatz 8, GGBG und
  7. 74.Ziffer 74audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

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