§ 10 ÖSG 2012 Herkunftsnachweise für Ökostrom

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) FürSofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Überwachung der AusstellungBestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benanntBGBl. Dies hat mittels automationsunterstützter Datenbank zu erfolgenI Nr. x/y.

(2) Die Netzbetreiber, an deren Netzen Ökostromanlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank der E-Control Herkunftsnachweise auszustellenAnm. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen.

(3) Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß: Abs. 1 für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.

(4) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung2 bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(5) Ein Herkunftsnachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden6 aufgehoben durch Art. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.

(62 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

2.

die Art und die Engpassleistung der Anlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Energieträger;

5.

Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

6.

Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

7.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

8.

Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer.

(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

(8) Abweichend von Abs. 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zu den von der E-Control gemäß Abs. 12 jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.

(9) Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäßAnm.: Abs. 1 und Abs9 bis 11 aufgehoben durch Art. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen.

(Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(11) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(12) Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.

(13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.

(15) Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäßAnm.: Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und15 aufgehoben durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegenArt. Die E-Control ist berechtigt2 Z 10, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.BGBl. I Nr. 150/2021)

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 27.07.2021

(1) FürSofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Überwachung der AusstellungBestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benanntBGBl. Dies hat mittels automationsunterstützter Datenbank zu erfolgenI Nr. x/y.

(2) Die Netzbetreiber, an deren Netzen Ökostromanlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank der E-Control Herkunftsnachweise auszustellenAnm. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen.

(3) Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß: Abs. 1 für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.

(4) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung2 bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(5) Ein Herkunftsnachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden6 aufgehoben durch Art. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.

(62 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

2.

die Art und die Engpassleistung der Anlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Energieträger;

5.

Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

6.

Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

7.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

8.

Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer.

(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

(8) Abweichend von Abs. 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zu den von der E-Control gemäß Abs. 12 jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.

(9) Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäßAnm.: Abs. 1 und Abs9 bis 11 aufgehoben durch Art. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen.

(Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(11) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(12) Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.

(13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.

(15) Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäßAnm.: Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und15 aufgehoben durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegenArt. Die E-Control ist berechtigt2 Z 10, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.BGBl. I Nr. 150/2021)

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