§ 4 AVO Verkehr 2011 Sicherheitsgenehmigung

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a§ 199, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

3.

Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

4.

Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.

Stand vor dem 28.04.2021

In Kraft vom 24.01.2012 bis 28.04.2021

(1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a§ 199, 201 und 202 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

3.

Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

4.

Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.

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