§ 1 DVPV-Justiz

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2018 bis 31.12.9999

Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind im Justizressort:

1.

die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,

2.

die Generalprokuratur

3.

die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),

4.

die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).

5.

die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

Stand vor dem 26.02.2018

In Kraft vom 05.10.2016 bis 26.02.2018

Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind im Justizressort:

1.

die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,

2.

die Generalprokuratur

3.

die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),

4.

die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).

5.

die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

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