§ 9 HEV (weggefallen)

Hochschul-Evaluierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 3 Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 erster Satz sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4 sowie § 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015§ 9 HEV treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 außer Kraftseit 30.06.2021 weggefallen.

(3) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

Für Evaluierungen des Studienjahres 2019/20 sind § 4 Abs. 3, § 5 Abs.7, § 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte ausschließlich dem Hochschulrat bzw. dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen sind.

2.

Für Evaluierungen des Studienjahres 2020/21 sind die §§ 1 bis 8 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 02.04.2021 bis 30.06.2021
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 3 Z 4 und 5, § 4 Abs. 1 erster Satz sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4 sowie § 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015§ 9 HEV treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 außer Kraftseit 30.06.2021 weggefallen.

(3) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

Für Evaluierungen des Studienjahres 2019/20 sind § 4 Abs. 3, § 5 Abs.7, § 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte ausschließlich dem Hochschulrat bzw. dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen sind.

2.

Für Evaluierungen des Studienjahres 2020/21 sind die §§ 1 bis 8 nicht anzuwenden.

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