§ 8 HEV (weggefallen)

Hochschul-Evaluierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen§ 8 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.07.2015 bis 30.06.2021
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen§ 8 HEV seit 30.06.2021 weggefallen.

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