§ 1 HEV (weggefallen)

Hochschul-Evaluierungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 HEVbis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Sie dient dazu,

1.

die Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre, Organisation, Planung sowie in der Verwaltung zu heben, zu sichern und zu verbessern,

2.

Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten sowie

3.

Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit abzulegen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 07.07.2009 bis 30.06.2021
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 HEVbis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Sie dient dazu,

1.

die Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre, Organisation, Planung sowie in der Verwaltung zu heben, zu sichern und zu verbessern,

2.

Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten sowie

3.

Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit abzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten