§ 7a L-AVO Regionaler Kraftfahrlinienverkehr

Lenker/innen-Ausnahmeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2023 bis 31.12.9999
§ 7a.Paragraph 7 a,

Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 24 Abs. 2a KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden: Abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2 a, KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:

1.

von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;

2.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 Z 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.

  1. 1.Ziffer einsvon der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
  2. 2.Ziffer 2bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, AZG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.

Stand vor dem 30.08.2023

In Kraft vom 19.12.2020 bis 30.08.2023
§ 7a.Paragraph 7 a,

Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 24 Abs. 2a KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden: Abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2 a, KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:

1.

von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;

2.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 Z 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.

  1. 1.Ziffer einsvon der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
  2. 2.Ziffer 2bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, AZG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.

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