§ 9 PSDV In-Kraft-Treten

Personenstandsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Stand vor dem 17.12.2019

In Kraft vom 12.09.2004 bis 17.12.2019

(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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