§ 8 PSDV Verwendung der Daten bei den Versicherungsträgern

Personenstandsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit bei den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des HauptverbandesDachverbandes3130c Abs. 41 Z 32 lit. a in Verbindung mit Abs. 11 ASVG§ 30d Abs. 1 ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (§§ 123 und 252 ASVG, §§ 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, §§ 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des HauptverbandesDachverbandes zu speichern.

(2) Der HauptverbandDachverband hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel im Rahmen von Richtlinien) einheitliche Programme und Organisationsbeschreibungen für die Verwendung der von den Personenstandsbehörden mitgeteilten Daten durch die Sozialversicherungsträger zu erstellen.

(3) Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des § 358 Abs. 3 ASVG heranzuziehen.

(4) Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim HauptverbandDachverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (§§ 457 ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach § 358 Abs. 3 ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.09.2004 bis 31.12.2019

(1) Soweit bei den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des HauptverbandesDachverbandes3130c Abs. 41 Z 32 lit. a in Verbindung mit Abs. 11 ASVG§ 30d Abs. 1 ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (§§ 123 und 252 ASVG, §§ 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, §§ 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des HauptverbandesDachverbandes zu speichern.

(2) Der HauptverbandDachverband hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel im Rahmen von Richtlinien) einheitliche Programme und Organisationsbeschreibungen für die Verwendung der von den Personenstandsbehörden mitgeteilten Daten durch die Sozialversicherungsträger zu erstellen.

(3) Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des § 358 Abs. 3 ASVG heranzuziehen.

(4) Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim HauptverbandDachverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (§§ 457 ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach § 358 Abs. 3 ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.

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