§ 13 AOCV 2008 (weggefallen)

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Luftfahrtunternehmen hat eine für die Durchführung eines sicheren und geordneten Flugbetriebes ausreichende Anzahl an Prüfern, bzw§ 13 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen. – soweit anwendbar – Fluglehrern, verantwortlichen Piloten, Kopiloten und, soweit erforderlich, Bordtechnikern, Flugbegleitern und sonstigem flugbetrieblichen Personal bereitzustellen.

(2) Das Luftfahrtunternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Checkflüge ausreichende Anzahl von Prüfern dem Unternehmen zur Verfügung steht.

(3) Die von einem Luftfahrtunternehmen für Hubschrauber eingesetzten verantwortlichen Piloten sowie alle Piloten, die Außenlasttransporte durchführen, müssen unbeschadet der in den JAR-OPS 3 und in der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 normierten Voraussetzungen Mindestqualifikationen erfüllen, die von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren sind.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 16.07.2008 bis 30.04.2021
(1) Das Luftfahrtunternehmen hat eine für die Durchführung eines sicheren und geordneten Flugbetriebes ausreichende Anzahl an Prüfern, bzw§ 13 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen. – soweit anwendbar – Fluglehrern, verantwortlichen Piloten, Kopiloten und, soweit erforderlich, Bordtechnikern, Flugbegleitern und sonstigem flugbetrieblichen Personal bereitzustellen.

(2) Das Luftfahrtunternehmen hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Checkflüge ausreichende Anzahl von Prüfern dem Unternehmen zur Verfügung steht.

(3) Die von einem Luftfahrtunternehmen für Hubschrauber eingesetzten verantwortlichen Piloten sowie alle Piloten, die Außenlasttransporte durchführen, müssen unbeschadet der in den JAR-OPS 3 und in der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 normierten Voraussetzungen Mindestqualifikationen erfüllen, die von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren sind.

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