§ 10 AOCV 2008 (weggefallen)

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Die Überlassung oder Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde§ 10 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen. Die Bewilligung ist bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Vor der Wiederverwendung des Luftfahrzeuges im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftverkehrsunternehmens ist eine Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) festgelegten Verfahren festzustellen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 12.07.2017 bis 30.04.2021
Die Überlassung oder Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde§ 10 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen. Die Bewilligung ist bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Vor der Wiederverwendung des Luftfahrzeuges im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftverkehrsunternehmens ist eine Freigabebescheinigung gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 auszustellen oder – sofern dies ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist – die Flugklarheit der in Frage kommenden Luftfahrzeuge nach einem im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) festgelegten Verfahren festzustellen.

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