§ 3 AOCV 2008 Ausnahmebestimmungen

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die Verordnung (EU-OPS bzw) Nr. die JAR-OPS965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der geltenden Fassung, 3 anders lautende Regelungen vorsehenvorsieht.

(2) Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig.

(3) Soweit die EU-OPS bzwAnm. die JAR-OPS: Abs. 3 Verweise auf die JAR-FCL enthalten, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006)aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 205/2006BGBl. II Nr. 187/2017 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.)

Stand vor dem 11.07.2017

In Kraft vom 01.04.2012 bis 11.07.2017

(1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die Verordnung (EU-OPS bzw) Nr. die JAR-OPS965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der geltenden Fassung, 3 anders lautende Regelungen vorsehenvorsieht.

(2) Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig.

(3) Soweit die EU-OPS bzwAnm. die JAR-OPS: Abs. 3 Verweise auf die JAR-FCL enthalten, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilluftfahrtpersonalverordnung 2006 (ZLPV 2006)aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 205/2006BGBl. II Nr. 187/2017 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.)

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