§ 10 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsbrachliegende Flächen gemäß Abs. 2,brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Horizontale GAP-Verordnung),
    3. 3.Ziffer 3Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Absatz 4,,
    5. 5.Ziffer 5Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5,,
    6. 6.Ziffer 6Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 undFlächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Absatz 6, und
    7. 7.Ziffer 7für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Absatz 7,
  2. (2)Absatz 2Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
  4. (4)Absatz 4Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsBei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
    2. 2.Ziffer 2Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.
    Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
  5. (5)Absatz 5Als stickstoffbindende Pflanzen können
    1. 1.Ziffer einsAckerbohnen,
    2. 2.Ziffer 2Bitterlupinen,
    3. 3.Ziffer 3Kichererbsen,
    4. 4.Ziffer 4Erbsen,
    5. 5.Ziffer 5Kleearten,
    6. 6.Ziffer 6Linsen,
    7. 7.Ziffer 7Luzerne,
    8. 8.Ziffer 8Platterbsen,
    9. 9.Ziffer 9Sojabohnen,
    10. 10.Ziffer 10Sommerwicken,
    11. 11.Ziffer 11Süßlupinen,
    12. 12.Ziffer 12Winterwicken,
    13. 13.Ziffer 13eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,eine Mischung aus den in Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Pflanzen,
    14. 14.Ziffer 14Kleegras,
    15. 15.Ziffer 15Ackerbohnen-Getreidegemenge,
    16. 16.Ziffer 16Wicken-Getreidegemenge oder
    17. 17.Ziffer 17Erbsen-Getreidegemenge
  1. (6)Absatz 6Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
  2. (7)Absatz 7Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn
    1. 1.Ziffer einszwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. August zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht und auch keine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des § 2 durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Z 1 höchstens einmal gehäckselt werden darf,geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Ziffer eins, höchstens einmal gehäckselt werden darf,
    3. 3.Ziffer 3bis spätestens 15. Mai die Aussaat einer Mischung aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern erfolgt und
    4. 4.Ziffer 4im Aufwuchs die insektenblütigen Kulturen vorherrschen.

Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume§ 10 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.

  1. (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 2 dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 S. 105, brachliegende FlächenAbweichend von Absatz 2, dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Artikel eins, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 Sitzung 105, brachliegende Flächen
    1. 1.Ziffer einsmit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Frühjahrsanbau für Erzeugungszwecke oder
    2. 2.Ziffer 2als Ackerfutterflächen, deren Aufwuchs genutzt wird,
    kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014.kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Artikel 45, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 16.04.2022 bis 31.10.2022
  1. (1)Absatz einsAls im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:
    1. 1.Ziffer einsbrachliegende Flächen gemäß Abs. 2,brachliegende Flächen gemäß Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Horizontale GAP-Verordnung),
    3. 3.Ziffer 3Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Absatz 4,,
    5. 5.Ziffer 5Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5,Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5,,
    6. 6.Ziffer 6Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Abs. 6 undFlächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie) gemäß Absatz 6, und
    7. 7.Ziffer 7für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Abs. 7.für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten) gemäß Absatz 7,
  2. (2)Absatz 2Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.Auf brachliegenden Flächen sind mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. Juli zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, einzuhalten. Die Brache ist von 1. Jänner bis 31. Dezember des Antragsjahres einzuhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses ist für die Dauer der Brache nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
  4. (4)Absatz 4Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsBei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
    2. 2.Ziffer 2Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.
    Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
  5. (5)Absatz 5Als stickstoffbindende Pflanzen können
    1. 1.Ziffer einsAckerbohnen,
    2. 2.Ziffer 2Bitterlupinen,
    3. 3.Ziffer 3Kichererbsen,
    4. 4.Ziffer 4Erbsen,
    5. 5.Ziffer 5Kleearten,
    6. 6.Ziffer 6Linsen,
    7. 7.Ziffer 7Luzerne,
    8. 8.Ziffer 8Platterbsen,
    9. 9.Ziffer 9Sojabohnen,
    10. 10.Ziffer 10Sommerwicken,
    11. 11.Ziffer 11Süßlupinen,
    12. 12.Ziffer 12Winterwicken,
    13. 13.Ziffer 13eine Mischung aus den in Z 1 bis Z 12 genannten Pflanzen,eine Mischung aus den in Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Pflanzen,
    14. 14.Ziffer 14Kleegras,
    15. 15.Ziffer 15Ackerbohnen-Getreidegemenge,
    16. 16.Ziffer 16Wicken-Getreidegemenge oder
    17. 17.Ziffer 17Erbsen-Getreidegemenge
  1. (6)Absatz 6Auf Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit durchwachsener Silphie ist im Jahr der Neuanlage oder eines Neuaustriebs nach erfolgter Nutzung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
  2. (7)Absatz 7Brachliegende Flächen gelten nur dann als für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen, wenn
    1. 1.Ziffer einszwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Antragsjahres keine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme des Umbruchs der brachliegenden Flächen nach dem 31. August zum Anbau einer Winterkultur oder Zwischenfrucht und auch keine landwirtschaftliche Nutzung des Aufwuchses erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des § 2 durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Z 1 höchstens einmal gehäckselt werden darf,geeignete Pflegemaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, durchgeführt werden, wobei im Zeitraum gemäß Ziffer eins, höchstens einmal gehäckselt werden darf,
    3. 3.Ziffer 3bis spätestens 15. Mai die Aussaat einer Mischung aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern erfolgt und
    4. 4.Ziffer 4im Aufwuchs die insektenblütigen Kulturen vorherrschen.

Als insektenblütige Kulturen gelten beispielsweise Klatschmohn, alle Kleearten, Löwenzahn, Luzerne, Ringelblume, Schafgarbe, Senf und Sonnenblume§ 10 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. Die Liste aller in Betracht kommenden insektenblütigen Kulturen ist auf der Homepage der AMA zu veröffentlichen.

  1. (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 2 dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 S. 105, brachliegende FlächenAbweichend von Absatz 2, dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Artikel eins, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 Sitzung 105, brachliegende Flächen
    1. 1.Ziffer einsmit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Frühjahrsanbau für Erzeugungszwecke oder
    2. 2.Ziffer 2als Ackerfutterflächen, deren Aufwuchs genutzt wird,
    kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014.kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Artikel 45, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

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