§ 9 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Als umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Art§ 9 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, anzusehen:

1.

1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)

2.

2340 (pannonische Binnendünen)

3.

5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen)

4.

6130 (Schwermetallrasen)

5.

6170 (alpine und subalpine Kalkrasen)

6.

6210 (Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia)

7.

6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden)

8.

6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)

9.

6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)

10.

6260 (pannonische Steppen auf Sand)

11.

6410 (Pfeifengraswiesen)

12.

6440 (Brenndolden-Auenwiesen)

13.

6510 (magere Flachland-Mähwiesen)

14.

6520 (Berg-Mähwiesen)

15.

7230 (kalkreiche Niedermoore)

(2) Hat der Anteil an Dauergrünland um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 31. Oktober auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Betriebsinhaber, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.

(3) Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Betriebsinhaber, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2022
(1) Als umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Art§ 9 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, anzusehen:

1.

1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)

2.

2340 (pannonische Binnendünen)

3.

5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen)

4.

6130 (Schwermetallrasen)

5.

6170 (alpine und subalpine Kalkrasen)

6.

6210 (Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia)

7.

6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden)

8.

6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)

9.

6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)

10.

6260 (pannonische Steppen auf Sand)

11.

6410 (Pfeifengraswiesen)

12.

6440 (Brenndolden-Auenwiesen)

13.

6510 (magere Flachland-Mähwiesen)

14.

6520 (Berg-Mähwiesen)

15.

7230 (kalkreiche Niedermoore)

(2) Hat der Anteil an Dauergrünland um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 31. Oktober auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Betriebsinhaber, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.

(3) Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Betriebsinhaber, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.

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