§ 6 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
  2. (1a)Absatz eins aFür das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.
  3. (2)Absatz 2Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
  4. (3)Absatz 3Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
  5. (4)Absatz 4Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.
§ 6 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 22.04.2020 bis 31.10.2022
  1. (1)Absatz einsDie Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
  2. (1a)Absatz eins aFür das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.
  3. (2)Absatz 2Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
  4. (3)Absatz 3Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
  5. (4)Absatz 4Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.
§ 6 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

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