§ 3 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
Schnellwüchsige Forstgehölze im Kurzumtrieb gemäß Art§ 3 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind ausschlagfähige Laubbäume der Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.), die in kurzen Umtriebszeiten bis 20 Jahre bewirtschaftet werden können.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2022
Schnellwüchsige Forstgehölze im Kurzumtrieb gemäß Art§ 3 DZV seit 31.10.2022 weggefallen. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind ausschlagfähige Laubbäume der Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.), die in kurzen Umtriebszeiten bis 20 Jahre bewirtschaftet werden können.

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