§ 2 FeuerzeugV Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten

Feuerzeugverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.

(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 11.03.2008 bis 14.08.2020

(1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.

(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten