§ 8 VBKG Zivilgerichtliches Verfahren

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Das gerichtlichezivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4.

(2) Für gerichtlichezivilgerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichenzivilgerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.

(4) Auf den Unterlassungsantrag nachEinstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 sindund § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die §im § 24 und 26 UWG 1984381 der Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 448/1984RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichenbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021

(1) Das gerichtlichezivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4.

(2) Für gerichtlichezivilgerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichenzivilgerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.

(4) Auf den Unterlassungsantrag nachEinstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 sindund § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die §im § 24 und 26 UWG 1984381 der Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 448/1984RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichenbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten