§ 6 VBKG Ausübung der Befugnisse unmittelbar durch die zuständige Behörde

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei einem begründeten Verdacht auf einen innergemeinschaftlichenDie zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von

1.

Unternehmerinnen und Unternehmern,

2.

Dritten und

3.

Behörden nach Maßgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen

zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr binnen angemessener Frist

1.

der Unternehmer in alle relevanten und mit dem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß unmittelbar zusammenhängenden Unterlagen jeglicher Art und Form (einschließlich elektronischer Datenträger) Einsicht gewährt sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt,

2.

der Unternehmer und andere Personen Auskünfte über den vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß erteilen und

3.

der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglicht (behördliche Nachschau).

(2) Wenn ein Verlangendie betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der zuständigen Behörde nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweckvon ihnen benützten Räume während der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Abs. 1 Z 2 auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Abs. 1 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlichüblichen Öffnungs- und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

Betriebszeiten ermöglichen (3) Der Unternehmer, bei dem eine behördliche Nachschau durchgeführt werden soll, ist hievon). Sie sind hiervon unmittelbar vor deren Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.

(3) Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von

1.

Unternehmerinnen und Unternehmern,

2.

deren Vertreterinnen und Vertretern sowie

3.

Mitgliedern des Personals

Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Z 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habenAuskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.

(5) Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bei der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 2 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leistenRegistrierungsstelle für Domänennamen einzuholen.

(56) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.

(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um

1.

festzustellen, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und

2.

die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken.

(8) Die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß § 84 StPO 1975§ 8a Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

(9) Abhilfezusagen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), BGBl. Nr. 631/1975JGS Nr. 946/1811, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührtbei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021

(1) Bei einem begründeten Verdacht auf einen innergemeinschaftlichenDie zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von

1.

Unternehmerinnen und Unternehmern,

2.

Dritten und

3.

Behörden nach Maßgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen

zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr binnen angemessener Frist

1.

der Unternehmer in alle relevanten und mit dem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß unmittelbar zusammenhängenden Unterlagen jeglicher Art und Form (einschließlich elektronischer Datenträger) Einsicht gewährt sowie Abschriften und Auszüge der Unterlagen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten herstellen lässt,

2.

der Unternehmer und andere Personen Auskünfte über den vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß erteilen und

3.

der Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihm benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglicht (behördliche Nachschau).

(2) Wenn ein Verlangendie betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der zuständigen Behörde nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweckvon ihnen benützten Räume während der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auf Antrag der zuständigen Behörde dem Unternehmer oder im Fall des Abs. 1 Z 2 auch der anderen Person mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Abs. 1 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Gericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlichüblichen Öffnungs- und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

Betriebszeiten ermöglichen (3) Der Unternehmer, bei dem eine behördliche Nachschau durchgeführt werden soll, ist hievon). Sie sind hiervon unmittelbar vor deren Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.

(3) Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von

1.

Unternehmerinnen und Unternehmern,

2.

deren Vertreterinnen und Vertretern sowie

3.

Mitgliedern des Personals

Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Z 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habenAuskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.

(5) Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bei der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach Abs. 2 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leistenRegistrierungsstelle für Domänennamen einzuholen.

(56) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.

(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um

1.

festzustellen, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und

2.

die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken.

(8) Die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß § 84 StPO 1975§ 8a Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

(9) Abhilfezusagen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), BGBl. Nr. 631/1975JGS Nr. 946/1811, und bestehende Befugnisse zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührtbei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.

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