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(1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
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(2) Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.
(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
(1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
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(2) Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.
(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,