§ 16 StROG Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
    1. 1.Ziffer einsErlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen;
    2. 2.Ziffer 2Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2,Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus über sonstige raumbedeutsame Angelegenheiten beraten und allenfalls eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben.

(1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:

1.

Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,

2.

Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,

3.

Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und

4.

Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.

(2) Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.07.2012 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
    1. 1.Ziffer einsErlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen;
    2. 2.Ziffer 2Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2,Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus über sonstige raumbedeutsame Angelegenheiten beraten und allenfalls eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben.

(1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:

1.

Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,

2.

Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,

3.

Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und

4.

Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.

(2) Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten