§ 12 StROG Landesentwicklungsprogramm

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:

1.

die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,

2.

die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung eines Landesentwicklungsleitbildes mit Entwicklungszielen,(Anm.: entfallen)

3.

die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind,

4.

die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern, die Entwicklungsziele und Stärkefelder für die Regionen enthalten,(Anm.: entfallen)

5.

die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6,

6.

die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und

7.

die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 117/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017

Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:

1.

die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,

2.

die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung eines Landesentwicklungsleitbildes mit Entwicklungszielen,(Anm.: entfallen)

3.

die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind,

4.

die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern, die Entwicklungsziele und Stärkefelder für die Regionen enthalten,(Anm.: entfallen)

5.

die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6,

6.

die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und

7.

die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 117/2017

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