§ 11 StROG Entwicklungsprogramme

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (Paragraph 10,) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.
  4. (4)Absatz 4,Entwicklungsprogramme können erstellt werden für:
    1. 1.Ziffer einsdas gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm;
    2. 2.Ziffer 2Sachbereiche als Sachprogramme (z. B. Naturgefahren, erneuerbare Energie);
    3. 3.Ziffer 3Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen.
  5. (5)Absatz 5,Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind:
    1. 1.Ziffer einseine Bestandsaufnahme;
    2. 2.Ziffer 2eine Stärken- / Schwächendarstellung;
    3. 3.Ziffer 3die Darlegung der Entwicklungsmöglichkeiten.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmen besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7,Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen.
  8. (8)Absatz 8,Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen.
  9. (9)Absatz 9,In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft überschritten werden. Innerhalb der Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt.
  10. (10)Absatz 10,Die Landesregierung kann ein Entwicklungsprogramm zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Vorrang- und Ausschlusszonen sowie der Kriterien für Eignungsbereiche unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen.
  11. (11)Absatz 11,In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Naturgefahren kann festgelegt werden, dass Flächen, die durch Naturgefahren besonders gefährdet oder die für den Schutz vor Naturgefahren bedeutsam sind, gänzlich oder von Bauvorhaben bestimmter Art freizuhalten sind. Im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen können nähere Vorgaben für die örtliche Raumordnung festgelegt werden.

Anm.:(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Fassung Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (LGBl. Nr. 45/2022§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.

(2) Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.

(3) Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, LGBl. Nr. 73/2023Anmerkungder sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.

(4) Entwicklungsprogramme können erstellt werden für:

1.

das gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm;

2.

Sachbereiche als Sachprogramme;

3.

Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen.

(5) Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind:

1.

eine Bestandsaufnahme;

2.

eine Stärken- / Schwächendarstellung;

3.

die Darlegung der Entwicklungsmöglichkeiten.

(6) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmen besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.

(7) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen.

(8) Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen.

(9) In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft überschritten werden. Innerhalb der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, Landesgesetzblatt Nrin welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt. 73 aus 2023,

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 15.07.2023 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (Paragraph 10,) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.
  4. (4)Absatz 4,Entwicklungsprogramme können erstellt werden für:
    1. 1.Ziffer einsdas gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm;
    2. 2.Ziffer 2Sachbereiche als Sachprogramme (z. B. Naturgefahren, erneuerbare Energie);
    3. 3.Ziffer 3Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen.
  5. (5)Absatz 5,Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind:
    1. 1.Ziffer einseine Bestandsaufnahme;
    2. 2.Ziffer 2eine Stärken- / Schwächendarstellung;
    3. 3.Ziffer 3die Darlegung der Entwicklungsmöglichkeiten.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmen besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7,Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen.
  8. (8)Absatz 8,Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen.
  9. (9)Absatz 9,In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft überschritten werden. Innerhalb der Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt.
  10. (10)Absatz 10,Die Landesregierung kann ein Entwicklungsprogramm zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Vorrang- und Ausschlusszonen sowie der Kriterien für Eignungsbereiche unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen.
  11. (11)Absatz 11,In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Naturgefahren kann festgelegt werden, dass Flächen, die durch Naturgefahren besonders gefährdet oder die für den Schutz vor Naturgefahren bedeutsam sind, gänzlich oder von Bauvorhaben bestimmter Art freizuhalten sind. Im Interesse des Schutzes des Siedlungsraumes vor nachteiligen Umwelteinflüssen können nähere Vorgaben für die örtliche Raumordnung festgelegt werden.

Anm.:(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Fassung Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (LGBl. Nr. 45/2022§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.

(2) Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.

(3) Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, LGBl. Nr. 73/2023Anmerkungder sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.

(4) Entwicklungsprogramme können erstellt werden für:

1.

das gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm;

2.

Sachbereiche als Sachprogramme;

3.

Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen.

(5) Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind:

1.

eine Bestandsaufnahme;

2.

eine Stärken- / Schwächendarstellung;

3.

die Darlegung der Entwicklungsmöglichkeiten.

(6) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmen besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.

(7) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen.

(8) Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen.

(9) In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft überschritten werden. Innerhalb der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, Landesgesetzblatt Nrin welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt. 73 aus 2023,

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