§ 48 ORF-G Anwendung anderer Bundesgesetze

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.

(5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, und das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sowie die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, und die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen unberührt.

(7) § 54a und § 54b sind auf vom Österreichischen Rundfunk angebotene audiovisuelle Mediendienste anzuwenden. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung des Österreichischen Rundfunks Inhalte in einem vom Österreichischen Rundfunk angebotenen audiovisuellem Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2020

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.

(5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, und das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sowie die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, und die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen unberührt.

(7) § 54a und § 54b sind auf vom Österreichischen Rundfunk angebotene audiovisuelle Mediendienste anzuwenden. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung des Österreichischen Rundfunks Inhalte in einem vom Österreichischen Rundfunk angebotenen audiovisuellem Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.

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