§ 23 ORF-G Aufgaben des Generaldirektors

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere

1.

die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;

1a.

die Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;

2.

die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;

3.

die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;

4.

die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;

5.

die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;

6.

die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;

7.

die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;

8.

der Antrag auf Festsetzung des Programmentgelts an den Stiftungsrat und die Erstattung von Vorschlägen an den Stiftungsrat zur Festsetzung des Tarifwerks der kommerziellen Kommunikation;

9.

die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;

10.

die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.

(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

  1. (1)Absatz einsDer Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
  2. (2)Absatz 2Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;
    2. 1a.Ziffer eins adie Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;die Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß Paragraph 4, erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;
    3. 2.Ziffer 2die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
    4. 3.Ziffer 3die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
    5. 4.Ziffer 4die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
    6. 5.Ziffer 5die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
    7. 6.Ziffer 6die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
    8. 7.Ziffer 7die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;die Verteilung von Geschäften gemäß Absatz 3 ;,
    9. 8.Ziffer 8der Antrag auf Festsetzung des ORF-Beitrags an den Stiftungsrat und die Erstattung von Vorschlägen an den Stiftungsrat zur Festsetzung des Tarifwerks der kommerziellen Kommunikation;
    10. 9.Ziffer 9die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
    11. 10.Ziffer 10die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des Paragraph 24, so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2023
(1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere

1.

die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;

1a.

die Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;

2.

die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;

3.

die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;

4.

die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;

5.

die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;

6.

die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;

7.

die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;

8.

der Antrag auf Festsetzung des Programmentgelts an den Stiftungsrat und die Erstattung von Vorschlägen an den Stiftungsrat zur Festsetzung des Tarifwerks der kommerziellen Kommunikation;

9.

die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;

10.

die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.

(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

  1. (1)Absatz einsDer Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
  2. (2)Absatz 2Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;
    2. 1a.Ziffer eins adie Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;die Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß Paragraph 4, erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;
    3. 2.Ziffer 2die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
    4. 3.Ziffer 3die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
    5. 4.Ziffer 4die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
    6. 5.Ziffer 5die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
    7. 6.Ziffer 6die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
    8. 7.Ziffer 7die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;die Verteilung von Geschäften gemäß Absatz 3 ;,
    9. 8.Ziffer 8der Antrag auf Festsetzung des ORF-Beitrags an den Stiftungsrat und die Erstattung von Vorschlägen an den Stiftungsrat zur Festsetzung des Tarifwerks der kommerziellen Kommunikation;
    10. 9.Ziffer 9die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
    11. 10.Ziffer 10die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des Paragraph 24, so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

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