§ 21 FSG-GV Verfahren zur Genehmigung von Testverfahren und zur Ermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie oder nach Wahl des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eines anderen geeigneten verkehrspsychologischen Verbandes, über die Eignung dieser Testverfahren vorzulegen. Diese hat besonders zu berücksichtigen:

1.

die Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,

2.

die Normierung und

3.

die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.

Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Verbandes ein Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(2) Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat sichdie inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 vor Erteilung der Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen, wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen, das von einem vom Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und Verkehr der sachverständigen Beratung einer Expertenkommission zu bedienen. Diese hat aus folgenden Mitgliedern zu bestehen:

1.

einem Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr,

2.

einem Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Bereich Psychologie),

3.

einem Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie,

4.

einem Vertreter der Universitäten aus dem Bereich Verkehrspsychologie,

5.

einem Vertreter der mit Führerscheinuntersuchungen betrauten Amtsärzte und

6.

einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer.

(2) Die Mitglieder der Expertenkommission werden für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Der Vorsitz obliegt dem Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und VerkehrTechnologie ausgewählten Gutachter erstellt wurde. Die Beschlußfassung über das abzugebendeKosten für dieses Gutachten zum Antrag auf Genehmigung des Testverfahrens oder auf Ermächtigung alshat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle oder deren Widerruf hat mit Mehrheit zu erfolgentragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden.

(3) Mit der AbgabeEine Änderung des Gutachtens über den Antrag auf Genehmigung von Testverfahren sind lediglich die unter Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Vertreter der Expertenkommission zu befassen. Diese haben dabei insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,

2.

Normierung und

3.

Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.

(4) Einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind der Expertenkommission zusätzlich zu dem inHandbuches gemäß § 19 Abs. 4 genannten Handbuch eine Liste der in der antragstellenden Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen sowie deren Curriculum beizulegen. Die Expertenkommission kann zusätzliche Maßnahmen zur Qualitätssteigerung auferlegen. Jede Änderungwegen der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Tests sind unverzüglich der Expertenkommission zu meldenTestverfahren ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss eines befürwortenden Ergänzungsgutachtens anzuzeigen.

(5) Bei Verdacht auf Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben einerder verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und Verkehr die Expertenkommission zur ÜberprüfungTechnologie der Vorwürfe einzuberufen. Die Expertenkommission hat den Vertretern der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Erweisen sich die Vorwürfe als gerechtfertigt, ist die Ermächtigung zu entziehen.

(6) Die Mitglieder der Expertenkommission sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied der Expertenkommission bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder der Expertenkommission werden ehrenamtlich bestellt; es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten und Zeitversäumnis.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(7) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß § 36 Abs. 2 FSG beträgt 60 Euro.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 16.02.2006 bis 31.08.2016

(1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine wissenschaftliche Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie oder nach Wahl des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eines anderen geeigneten verkehrspsychologischen Verbandes, über die Eignung dieser Testverfahren vorzulegen. Diese hat besonders zu berücksichtigen:

1.

die Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,

2.

die Normierung und

3.

die Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.

Vor Abgabe dieser Stellungnahme ist seitens des Verbandes ein Experte aus dem universitären Bereich zu konsultieren. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(2) Bei einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat sichdie inhaltliche Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des Handbuches gemäß § 19 Abs. 4 vor Erteilung der Ermächtigung durch Vorlage eines aktuellen, wissenschaftlichen Gutachtens zu erfolgen, das von einem vom Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und Verkehr der sachverständigen Beratung einer Expertenkommission zu bedienen. Diese hat aus folgenden Mitgliedern zu bestehen:

1.

einem Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr,

2.

einem Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Bereich Psychologie),

3.

einem Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie,

4.

einem Vertreter der Universitäten aus dem Bereich Verkehrspsychologie,

5.

einem Vertreter der mit Führerscheinuntersuchungen betrauten Amtsärzte und

6.

einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer.

(2) Die Mitglieder der Expertenkommission werden für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Der Vorsitz obliegt dem Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und VerkehrTechnologie ausgewählten Gutachter erstellt wurde. Die Beschlußfassung über das abzugebendeKosten für dieses Gutachten zum Antrag auf Genehmigung des Testverfahrens oder auf Ermächtigung alshat die antragstellende verkehrspsychologische Untersuchungsstelle oder deren Widerruf hat mit Mehrheit zu erfolgentragen. Im Ermächtigungsbescheid können Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –steigerung angeordnet werden.

(3) Mit der AbgabeEine Änderung des Gutachtens über den Antrag auf Genehmigung von Testverfahren sind lediglich die unter Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Vertreter der Expertenkommission zu befassen. Diese haben dabei insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,

2.

Normierung und

3.

Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.

(4) Einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind der Expertenkommission zusätzlich zu dem inHandbuches gemäß § 19 Abs. 4 genannten Handbuch eine Liste der in der antragstellenden Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen sowie deren Curriculum beizulegen. Die Expertenkommission kann zusätzliche Maßnahmen zur Qualitätssteigerung auferlegen. Jede Änderungwegen der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Tests sind unverzüglich der Expertenkommission zu meldenTestverfahren ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss eines befürwortenden Ergänzungsgutachtens anzuzeigen.

(5) Bei Verdacht auf Treten Missstände oder Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben einerder verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle auf und betreffen diese Missstände oder Unzulänglichkeiten einzelne Mitglieder der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat die Behörde diesen Mitgliedern die Ausübung der verkehrspsychologischen Tätigkeit vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Betreffen die Missstände oder Unzulänglichkeiten die gesamte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für WissenschaftVerkehr, Innovation und Verkehr die Expertenkommission zur ÜberprüfungTechnologie der Vorwürfe einzuberufen. Die Expertenkommission hat den Vertretern der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Erweisen sich die Vorwürfe als gerechtfertigt, ist die Ermächtigung zu entziehen.

(6) Die Mitglieder der Expertenkommission sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied der Expertenkommission bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder der Expertenkommission werden ehrenamtlich bestellt; es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten und Zeitversäumnis.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2016)

(7) Die Höhe des Kostenersatzes für die Überprüfung der Standorte der ermächtigten Stellen gemäß § 36 Abs. 2 FSG beträgt 60 Euro.

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