§ 20 FSG-GV Ausbildung zum Verkehrspsychologen

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die

1.

gemäß § 1 § 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr. 360/1990BGBl. Nr. 182/2013, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind und

2.

besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. geführt wird, nachweisen.

(2) Die Ausbildung zum Verkehrspsychologen hat mindestens 160 Stunden Theorie der Verkehrspsychologie (wie insbesondere Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr, Diagnostik) zu enthalten sowie die Durchführung von mindestens 100 Explorationsgesprächen im Beisein eines Verkehrspsychologen. Für den Abschluß der Ausbildung ist die Erstellung von insgesamt 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen gemäß Abs. 3 erforderlich. Dieser Ausbildung gleichgesetzt ist eine mindestens dreijährige Forschungstätigkeit im Fachgebiet der Verkehrspsychologie im universitären Bereich sowie die Erstellung von mindestens 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen im Rahmen dieser Tätigkeit.

(3) Zur praktischen Ausbildung von Verkehrspsychologen befugt sind Verkehrspsychologen, die im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seit mindestens vier Jahren selbständig verkehrspsychologische Stellungnahmen abgegeben haben. Die Namen der befugten Ausbildner sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben.

(4) Verkehrspsychologen sind verpflichtet, jährlich

1.

mindestens 8 Stunden Weiterbildung auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie nachzuweisen,

2.

im Rahmen von Intervision zumindest einen Fall pro Jahr detailliert zu besprechen sowie

3.

sich einmal jährlich innerhalb der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, in der sie tätig sind, einer gemeinsamen Supervision zu unterziehen.

(5) Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Verkehrspsychologen zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen und demnach als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.08.2016

(1) Als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen Personen, die

1.

gemäß § 1 § 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr. 360/1990BGBl. Nr. 182/2013, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind und

2.

besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. geführt wird, nachweisen.

(2) Die Ausbildung zum Verkehrspsychologen hat mindestens 160 Stunden Theorie der Verkehrspsychologie (wie insbesondere Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr, Diagnostik) zu enthalten sowie die Durchführung von mindestens 100 Explorationsgesprächen im Beisein eines Verkehrspsychologen. Für den Abschluß der Ausbildung ist die Erstellung von insgesamt 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen gemäß Abs. 3 erforderlich. Dieser Ausbildung gleichgesetzt ist eine mindestens dreijährige Forschungstätigkeit im Fachgebiet der Verkehrspsychologie im universitären Bereich sowie die Erstellung von mindestens 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen im Rahmen dieser Tätigkeit.

(3) Zur praktischen Ausbildung von Verkehrspsychologen befugt sind Verkehrspsychologen, die im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seit mindestens vier Jahren selbständig verkehrspsychologische Stellungnahmen abgegeben haben. Die Namen der befugten Ausbildner sind dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben.

(4) Verkehrspsychologen sind verpflichtet, jährlich

1.

mindestens 8 Stunden Weiterbildung auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie nachzuweisen,

2.

im Rahmen von Intervision zumindest einen Fall pro Jahr detailliert zu besprechen sowie

3.

sich einmal jährlich innerhalb der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, in der sie tätig sind, einer gemeinsamen Supervision zu unterziehen.

(5) Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Verkehrspsychologen zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen und demnach als Verkehrspsychologen tätig werden dürfen.

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