§ 40 AStV Erst-Helfer/innen

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt,Es ist dafür zu sorgen, daßdass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):

1.

bei fünfBei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; fürbei je weitere zehn10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei fünfBei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; fürbei je weitere 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.

(2) Bei derFür die Ausbildung nach Abs. 1 muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildunggilt Folgendes:

1.

In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der/die Erst-Helfer/in eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist spätestens nach zehn Jahrendafür zu wiederholen. Insorgen, dass Erst-Helfer/innen in Abständen von höchstens fünfvier Jahren sind Übungeneine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ErstenAbständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sindAuffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner/in ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(34) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daßdass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist. Erst-Helfer/in kann auch der/die Arbeitgeber/in selbst sein.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2009

(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt,Es ist dafür zu sorgen, daßdass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):

1.

bei fünfBei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; fürbei je weitere zehn10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei fünfBei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; fürbei je weitere 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.

(2) Bei derFür die Ausbildung nach Abs. 1 muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildunggilt Folgendes:

1.

In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der/die Erst-Helfer/in eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist spätestens nach zehn Jahrendafür zu wiederholen. Insorgen, dass Erst-Helfer/innen in Abständen von höchstens fünfvier Jahren sind Übungeneine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ErstenAbständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sindAuffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner/in ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(34) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daßdass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist. Erst-Helfer/in kann auch der/die Arbeitgeber/in selbst sein.

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