§ 8 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden§ 8 Bgld. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen die nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich anzusehen sind.

(3) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist bei der Gemeinde anzusuchen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist in welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.

(4) Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, eine Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu besorgen sowie eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre ErteilungPolStG seit 30.04.2019 weggefallen ist.

(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.04.2019
(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden§ 8 Bgld. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen die nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich anzusehen sind.

(3) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist bei der Gemeinde anzusuchen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist in welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.

(4) Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, eine Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu besorgen sowie eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre ErteilungPolStG seit 30.04.2019 weggefallen ist.

(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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