§ 5 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Wer die Prostitution ausüben will, muß dies vorher der Gemeinde des Ortes der Ausübung persönlich anzeigen und unter Vorlage geeigneter Nachweise sowie des Lichtbildausweises über das Freisein von Geschlechtskrankheiten folgende Angaben machen:

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Vor- und Familiennamen

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Geburtsdatum und Geburtsort

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Wohnadresse

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genaue Ortsangaben, wo die Prostitution ausgeübt werden soll sowie

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Vor- und Familienname sowie die Wohnadresse des Verfügungsberechtigten über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.

(2) Weiters müssen binnen einer Woche angezeigt werden

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die Änderung der Wohnadresse,

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die Änderung des Ortes der Ausübung der Prostitution,

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die Beendigung der Prostitution sowie

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die Änderung in der Person des Verfügungsberechtigten.

§ 5 Bgld. PolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.04.2019
(1) Wer die Prostitution ausüben will, muß dies vorher der Gemeinde des Ortes der Ausübung persönlich anzeigen und unter Vorlage geeigneter Nachweise sowie des Lichtbildausweises über das Freisein von Geschlechtskrankheiten folgende Angaben machen:

-

Vor- und Familiennamen

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Geburtsdatum und Geburtsort

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Wohnadresse

-

genaue Ortsangaben, wo die Prostitution ausgeübt werden soll sowie

-

Vor- und Familienname sowie die Wohnadresse des Verfügungsberechtigten über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.

(2) Weiters müssen binnen einer Woche angezeigt werden

-

die Änderung der Wohnadresse,

-

die Änderung des Ortes der Ausübung der Prostitution,

-

die Beendigung der Prostitution sowie

-

die Änderung in der Person des Verfügungsberechtigten.

§ 5 Bgld. PolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

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