§ 3 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm oder belästigendem Geruch im Sinne des § 2 § 3 kann die Gemeinde durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen

a)

für die Verwendung oder den Betrieb von

-

Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten,

-

lärmerzeugenden Geräten zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen,

-

Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten,

-

Modellflugkörpern,

-

Kraftfahrzeugen auf Grundflächen, soweit es sich nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt,

-

Jauchen-, Klär-, Sicker- und Düngergruben einschließlich der Verbringung des Inhaltes sowie

b)

hinsichtlich des Verbrennens geruchsentwickelnder Stoffe

festlegen.

(2) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des AbsBgld. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht beeinträchtigt wirdPolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Durch diese Bestimmungen werden auch sonstige dem Schutz von störendem Lärm oder belästigendem Geruch dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.04.2019
(1) Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm oder belästigendem Geruch im Sinne des § 2 § 3 kann die Gemeinde durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen

a)

für die Verwendung oder den Betrieb von

-

Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten,

-

lärmerzeugenden Geräten zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen,

-

Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten,

-

Modellflugkörpern,

-

Kraftfahrzeugen auf Grundflächen, soweit es sich nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt,

-

Jauchen-, Klär-, Sicker- und Düngergruben einschließlich der Verbringung des Inhaltes sowie

b)

hinsichtlich des Verbrennens geruchsentwickelnder Stoffe

festlegen.

(2) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des AbsBgld. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht beeinträchtigt wirdPolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Durch diese Bestimmungen werden auch sonstige dem Schutz von störendem Lärm oder belästigendem Geruch dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten