§ 2 Bgld. PolStG (weggefallen)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorzurufen§ 2 Bgld.

(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz, unter belästigendem Geruch alle wegen ihrer Dauer oder Heftigkeit für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Einwirkungen zu verstehen PolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

(3) Störender Lärm oder belästigender Geruch sind dann als ungebührlicherweise hervorgerufen anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung oder Geruchsbelästigung führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.04.2019
(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorzurufen§ 2 Bgld.

(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz, unter belästigendem Geruch alle wegen ihrer Dauer oder Heftigkeit für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Einwirkungen zu verstehen PolStG seit 30.04.2019 weggefallen.

(3) Störender Lärm oder belästigender Geruch sind dann als ungebührlicherweise hervorgerufen anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung oder Geruchsbelästigung führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.

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