§ 7 BO für Wien Schutzzonen

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2018 bis 31.12.9999

§ 7 a. (1) In den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen können aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung des Baulandes sowie Ordnung des städtischen Lebensraumes zur Erhaltung des Wohnungsbestandes sowohl im Wohngebiet als auch im gemischten Baugebiet Wohnzonendie wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete (Schutzzonen) ausgewiesen werden.

(1a) Bei der Festsetzung von Schutzzonen sind die prägende Bau- und Raumstruktur und die Bausubstanz sowie auch andere besondere gestaltende und prägende Elemente, wie die natürlichen Gegebenheiten oder Gärten und Gartenanlagen, zu berücksichtigen.

(2) Die WohnzonenSchutzzonen sind von den übrigen Gebieten eindeutig abzugrenzen. Die Grenzen der WohnzonenSchutzzonen können mit Fluchtlinien zusammenfallen.

(3) Aufenthaltsräume in WohnzonenFür Schutzzonen können im Bebauungsplan über die Festsetzung gemäß § 5 Abs. 4 hinaus die erforderlichen Bestimmungen über die Anordnung einzelner Baukörper (Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Schuppen und dergleichen), die als Wohnung in einem Hauptgeschoß oder Teile einer solchen Wohnung im ZeitpunktAnordnung und Ausgestaltung von Höfen und die Ausgestaltung und Ausstattung der Festsetzung der Wohnzone gewidmet waren oder rechtmäßig verwendet wurden oder später neu errichtet werdenöffentlichen Bereiche (Verkehrsflächen, sind auch weiterhin nur als Wohnung oder Teile einer Wohnung zu verwenden. Ein Aufenthaltsraum wird auch dann als Wohnung oder Teil einer Wohnung verwendet, wenn in ihm auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die zwar nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen, jedoch üblicherweise in Wohnungen ausgeübtBeleuchtungskörper und dergleichen) festgesetzt werden.

(4) In Gebäuden, in denen das Flächenausmaß für Wohnungen das für Büro-Umfassen Kataloge oder Geschäftsräume überwiegtplanliche und bildliche Darstellungen (Fassadenpläne, istFotos u. dgl.) zur Präzisierung der Ausbau von Dachgeschossen nur für Wohnungen, Hauswaschküchengemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 festgesetzten Bestimmungen einzelner Bauwerke und die dazugehörigen Nebenräume sowie für Triebwerksräume zulässig; für die Verwendung der Wohnungen in Dachgeschossen gilt AbsBauwerksteile, wie Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Dachaufbauten, Ein- und Abfriedungen, Fenster- und Türverzierungen, Hauszeichen, Inschriften u. 3 sinngemäßdgl. einer Schutzzone, bilden diese einen Bestandteil des Bebauungsplanes.

(5) Ausnahmen von Abs. 3 sind auf Antrag durch die Behörde (§ 133) zuzulassen, wenn dadurch in Wohngebieten die im Gebäude für Wohnungen verwendeten Flächen nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses betragen; in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten sind weiters Ausnahmen von Abs. 3 sowie Ausnahmen von Abs. 4 zuzulassen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoss und ähnliches gemindert ist oder wenn Einrichtungen, die der lokalen Versorgung der Bevölkerung dienen, geschaffen oder erweitert werden sollen oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.

(6) Durch die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über ein Stadtgebiet, das in einer WohnzoneSchutzzone liegt, werden die aus der WohnzoneSchutzzone erfließenden Verpflichtungen nicht berührt.

Stand vor dem 29.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.06.2018

§ 7 a. (1) In den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen können aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung des Baulandes sowie Ordnung des städtischen Lebensraumes zur Erhaltung des Wohnungsbestandes sowohl im Wohngebiet als auch im gemischten Baugebiet Wohnzonendie wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen Gebiete (Schutzzonen) ausgewiesen werden.

(1a) Bei der Festsetzung von Schutzzonen sind die prägende Bau- und Raumstruktur und die Bausubstanz sowie auch andere besondere gestaltende und prägende Elemente, wie die natürlichen Gegebenheiten oder Gärten und Gartenanlagen, zu berücksichtigen.

(2) Die WohnzonenSchutzzonen sind von den übrigen Gebieten eindeutig abzugrenzen. Die Grenzen der WohnzonenSchutzzonen können mit Fluchtlinien zusammenfallen.

(3) Aufenthaltsräume in WohnzonenFür Schutzzonen können im Bebauungsplan über die Festsetzung gemäß § 5 Abs. 4 hinaus die erforderlichen Bestimmungen über die Anordnung einzelner Baukörper (Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Schuppen und dergleichen), die als Wohnung in einem Hauptgeschoß oder Teile einer solchen Wohnung im ZeitpunktAnordnung und Ausgestaltung von Höfen und die Ausgestaltung und Ausstattung der Festsetzung der Wohnzone gewidmet waren oder rechtmäßig verwendet wurden oder später neu errichtet werdenöffentlichen Bereiche (Verkehrsflächen, sind auch weiterhin nur als Wohnung oder Teile einer Wohnung zu verwenden. Ein Aufenthaltsraum wird auch dann als Wohnung oder Teil einer Wohnung verwendet, wenn in ihm auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die zwar nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen, jedoch üblicherweise in Wohnungen ausgeübtBeleuchtungskörper und dergleichen) festgesetzt werden.

(4) In Gebäuden, in denen das Flächenausmaß für Wohnungen das für Büro-Umfassen Kataloge oder Geschäftsräume überwiegtplanliche und bildliche Darstellungen (Fassadenpläne, istFotos u. dgl.) zur Präzisierung der Ausbau von Dachgeschossen nur für Wohnungen, Hauswaschküchengemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 festgesetzten Bestimmungen einzelner Bauwerke und die dazugehörigen Nebenräume sowie für Triebwerksräume zulässig; für die Verwendung der Wohnungen in Dachgeschossen gilt AbsBauwerksteile, wie Brunnen, Säulen, Bildstöcke, Dachaufbauten, Ein- und Abfriedungen, Fenster- und Türverzierungen, Hauszeichen, Inschriften u. 3 sinngemäßdgl. einer Schutzzone, bilden diese einen Bestandteil des Bebauungsplanes.

(5) Ausnahmen von Abs. 3 sind auf Antrag durch die Behörde (§ 133) zuzulassen, wenn dadurch in Wohngebieten die im Gebäude für Wohnungen verwendeten Flächen nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses betragen; in Wohngebieten und in gemischten Baugebieten sind weiters Ausnahmen von Abs. 3 sowie Ausnahmen von Abs. 4 zuzulassen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoss und ähnliches gemindert ist oder wenn Einrichtungen, die der lokalen Versorgung der Bevölkerung dienen, geschaffen oder erweitert werden sollen oder wenn zugleich anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.

(6) Durch die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über ein Stadtgebiet, das in einer WohnzoneSchutzzone liegt, werden die aus der WohnzoneSchutzzone erfließenden Verpflichtungen nicht berührt.

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