§ 96 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2020 bis 31.12.9999

Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungs- oder AnzeigeverfahrenBaubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020

Stand vor dem 03.02.2020

In Kraft vom 01.05.2011 bis 03.02.2020

Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungs- oder AnzeigeverfahrenBaubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 11/2020

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