§ 91 Stmk. BauG Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Wände und Böden der LagerräumeBei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder allfälliger Auffangwannen sind so flüssigkeits- und öldicht auszuführen, daß die gesamte zu lagernde HeizölmengeGesundheit von dem dadurch gebildeten Auffangraum aufgenommen werdenPersonen durch austretendes Gas kommen kann. Werden in ein und demselben Lagerraum zwei oder mehrere miteinander nicht kommunizierend verbundene Lagerbehälter aufgestellt, muß der Auffangraum den Inhalt des größten Lagerbehälters, jedoch nicht weniger als die Hälfte des Inhaltes aller Lagerbehälter aufnehmen können. Außerdem ist im Heizraum der Boden flüssigkeits- und öldicht herzustellen. Wände, Stützen, Decken und Böden sind brandbeständig herzustellen.

(2) Der ZugangGaragen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut „Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten“ zu den Lagerräumen ist mit mindestens 0,8 m x 1,2 m zu bemessenkennzeichnen.

(3) Der Zugang zu den Heiz- und Lagerräumen darf nicht unmittelbar durch Aufenthaltsräume führenAnm. Durch den Lagerraum führende Zugänge: in den Heizraum sind unzulässig. Heiz- und Lagerräume müssen, wenn sie miteinander in Verbindung stehen, durch eine Tür getrennt sein.

(4) Türen sind bei Heiz- und Lagerräumen mindestens brandhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Das gleiche gilt für Verschlüsse sonstiger Öffnungen in den Wänden und Decken, ausgenommen Fenster.

(5) In Lagerräumen sind Rauchfangreinigungsöffnungen und Gasmesser, innerhalb der Auffangräume überdies Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe, Wasserleitungsrohre, Abflußrohre u. dgl. unzulässig, in Heizräumen müssen Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe und die Türschwelle gegen Ölabfluß gesichert sein.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(6) In der Nähe der Zugänge zur Ölfeuerungsanlage sind je nach Lage und Größe der Anlage ein oder mehrere zur Bekämpfung von Ölbränden geeignete Handfeuerlöscher bereitzustellen.

(7) In Heiz- und Lagerräumen ist das Rauchen und der Gebrauch von offenem Licht und Feuer verboten. Unbefugten ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten. Hinweise auf diese Verbote sind an den Zugängen zu den Heiz- und Lagerräumen anzubringen. Die Zugänge sind versperrbar einzurichten.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Die Wände und Böden der LagerräumeBei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder allfälliger Auffangwannen sind so flüssigkeits- und öldicht auszuführen, daß die gesamte zu lagernde HeizölmengeGesundheit von dem dadurch gebildeten Auffangraum aufgenommen werdenPersonen durch austretendes Gas kommen kann. Werden in ein und demselben Lagerraum zwei oder mehrere miteinander nicht kommunizierend verbundene Lagerbehälter aufgestellt, muß der Auffangraum den Inhalt des größten Lagerbehälters, jedoch nicht weniger als die Hälfte des Inhaltes aller Lagerbehälter aufnehmen können. Außerdem ist im Heizraum der Boden flüssigkeits- und öldicht herzustellen. Wände, Stützen, Decken und Böden sind brandbeständig herzustellen.

(2) Der ZugangGaragen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut „Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten“ zu den Lagerräumen ist mit mindestens 0,8 m x 1,2 m zu bemessenkennzeichnen.

(3) Der Zugang zu den Heiz- und Lagerräumen darf nicht unmittelbar durch Aufenthaltsräume führenAnm. Durch den Lagerraum führende Zugänge: in den Heizraum sind unzulässig. Heiz- und Lagerräume müssen, wenn sie miteinander in Verbindung stehen, durch eine Tür getrennt sein.

(4) Türen sind bei Heiz- und Lagerräumen mindestens brandhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Das gleiche gilt für Verschlüsse sonstiger Öffnungen in den Wänden und Decken, ausgenommen Fenster.

(5) In Lagerräumen sind Rauchfangreinigungsöffnungen und Gasmesser, innerhalb der Auffangräume überdies Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe, Wasserleitungsrohre, Abflußrohre u. dgl. unzulässig, in Heizräumen müssen Fußbodenabläufe, Kanaleinläufe und die Türschwelle gegen Ölabfluß gesichert sein.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(6) In der Nähe der Zugänge zur Ölfeuerungsanlage sind je nach Lage und Größe der Anlage ein oder mehrere zur Bekämpfung von Ölbränden geeignete Handfeuerlöscher bereitzustellen.

(7) In Heiz- und Lagerräumen ist das Rauchen und der Gebrauch von offenem Licht und Feuer verboten. Unbefugten ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten. Hinweise auf diese Verbote sind an den Zugängen zu den Heiz- und Lagerräumen anzubringen. Die Zugänge sind versperrbar einzurichten.

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