§ 85 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben§ 85 Stmk. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für PassivhäuserBauG seit 31.05.2014 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.05.2014
Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben§ 85 Stmk. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für PassivhäuserBauG seit 31.05.2014 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011

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