§ 79 Stmk. BauG Haustechnische Anlagen

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Zu den Fluchtwegen gehörenHaustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden GängeErfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.

Anm.: in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Stiegen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.

(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Garagenbenützer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher ins Freie gelangen können.

(3) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft mit grüner Farbe zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2011

(1) Zu den Fluchtwegen gehörenHaustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden GängeErfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.

Anm.: in den Garagengeschossen, die Ausgänge aus den Garagengeschossen, die notwendigen Stiegen sowie die erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.

(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Garagenbenützer und Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher ins Freie gelangen können.

(3) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am Boden leicht erkennbar und dauerhaft mit grüner Farbe zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist. In jedem Garagengeschoß ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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