§ 67 Stmk. BauG Niveau und Höhe der Räume

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende GrundflächeDas Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorhandenausgeführt sein, Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben dabei außer Betrachtdass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Andere Räume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m habenDabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Aufenthaltsräume, ausgenommen jene nach Abs.3, müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher ZahlDie Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtetim Hinblick auf Gesundheit und belüftet werden können. Das RohbaumaßWohlbefinden der Fensteröffnungen muß mindestensBenutzer ein Achtelausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

Anm.: in der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß kann gestattet werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken bestehen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(3) Aufenthaltsräume sind ohne Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird.

(4) Verglaste Vorbauten, Überdachungen und Loggien sind vor Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Belichtung sichergestellt ist.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2011

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende GrundflächeDas Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorhandenausgeführt sein, Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben dabei außer Betrachtdass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Andere Räume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m habenDabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Aufenthaltsräume, ausgenommen jene nach Abs.3, müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher ZahlDie Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtetim Hinblick auf Gesundheit und belüftet werden können. Das RohbaumaßWohlbefinden der Fensteröffnungen muß mindestensBenutzer ein Achtelausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

Anm.: in der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß kann gestattet werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken bestehen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(3) Aufenthaltsräume sind ohne Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird.

(4) Verglaste Vorbauten, Überdachungen und Loggien sind vor Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Belichtung sichergestellt ist.

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