§ 60 Stmk. BauG Abgase von Feuerstätten

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und in Betrieb genommendes Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, wenndass sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, entsprechenohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 25.10.2001 bis 30.04.2011

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und in Betrieb genommendes Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, wenndass sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, entsprechenohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 13/2011

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