§ 56 Stmk. BauG Sanitäreinrichtungen

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Türen sind so anzuordnen und zu bemessen, daß sie gefahrlos benutzt werden können. Die Mindestbreite hat 0,80 m zu betragen. Ganzglastüren oder TürenBauwerke mit GlasfüllungenAufenthaltsräumen müssen mit einer Flächeausreichenden Anzahl von mehr als 0,5 m² sind bis zu einer Höhe von 1,10 m über Fußboden mit SchutzvorrichtungenSanitäreinrichtungen, wie z. B. Toiletten oder aus Sicherheitsglas auszuführen.

(2) Türen von brand- und explosionsgefährdeten Räumen sowie von sonstigen RäumenWasserentnahmestellen, bei welchen auf Grund des Verwendungszweckes und derausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Ausgänge angewiesenen Personenzahl andernfalls eine Gefährdung im Fluchtfalle zu befürchten wäre,Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertige Türen auszubilden. Verkehrswege dürfen durch Türen (von der Dicke der Türkonstruktion abgesehen) nicht unter die notwendige Fluchtweg-breite verengt werden. Wenn Gehflügel allein nicht die erforderliche Fluchtwegbreite aufweisen, können Geh- und Stehflügel mit leicht öffenbaren Mittelriegeln vorgesehen werden.

(4) Im Bereich von Stiegen oder Rampen sind Türen so anzuordnen, daß zwischen Tür und Stiege oder Rampe auf beiden Seiten eine horizontale Fläche von mindestens 60 cm Länge eingehalten wird. Vor Eingangs-, Wohnungs- und Aufzugstüren muß die horizontale Fläche mindestens 0,80 m x 1,20 m betragen.

(5) Brandschutztüren sind auszuführen

1.

brandbeständig: in Brandwänden;

2.

brandhemmend:

a)

zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen,

b)

zwischen Stiegenhaus und Dachboden sowie

c)

in anderen brandschutztechnisch sonst begründeten Fällen;

3.

rauchdicht: zwischen Stiegenhaus und innenliegenden Gängen in Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt.

(6) Brandschutztüren müssen selbstschließend oder mit Vorrichtungen versehen sein, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirkendiese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht ständig geschlossen gehalten werden könnenzur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Türen sind so anzuordnen und zu bemessen, daß sie gefahrlos benutzt werden können. Die Mindestbreite hat 0,80 m zu betragen. Ganzglastüren oder TürenBauwerke mit GlasfüllungenAufenthaltsräumen müssen mit einer Flächeausreichenden Anzahl von mehr als 0,5 m² sind bis zu einer Höhe von 1,10 m über Fußboden mit SchutzvorrichtungenSanitäreinrichtungen, wie z. B. Toiletten oder aus Sicherheitsglas auszuführen.

(2) Türen von brand- und explosionsgefährdeten Räumen sowie von sonstigen RäumenWasserentnahmestellen, bei welchen auf Grund des Verwendungszweckes und derausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Ausgänge angewiesenen Personenzahl andernfalls eine Gefährdung im Fluchtfalle zu befürchten wäre,Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertige Türen auszubilden. Verkehrswege dürfen durch Türen (von der Dicke der Türkonstruktion abgesehen) nicht unter die notwendige Fluchtweg-breite verengt werden. Wenn Gehflügel allein nicht die erforderliche Fluchtwegbreite aufweisen, können Geh- und Stehflügel mit leicht öffenbaren Mittelriegeln vorgesehen werden.

(4) Im Bereich von Stiegen oder Rampen sind Türen so anzuordnen, daß zwischen Tür und Stiege oder Rampe auf beiden Seiten eine horizontale Fläche von mindestens 60 cm Länge eingehalten wird. Vor Eingangs-, Wohnungs- und Aufzugstüren muß die horizontale Fläche mindestens 0,80 m x 1,20 m betragen.

(5) Brandschutztüren sind auszuführen

1.

brandbeständig: in Brandwänden;

2.

brandhemmend:

a)

zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen,

b)

zwischen Stiegenhaus und Dachboden sowie

c)

in anderen brandschutztechnisch sonst begründeten Fällen;

3.

rauchdicht: zwischen Stiegenhaus und innenliegenden Gängen in Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt.

(6) Brandschutztüren müssen selbstschließend oder mit Vorrichtungen versehen sein, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen bewirkendiese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht ständig geschlossen gehalten werden könnenzur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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