§ 54 Stmk. BauG Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, AusführungBauwerke müssen so geplant und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichender Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) AufzügeUnter Berücksichtigung von Größe, Lage und Rolltreppen ersetzen nichtVerwendungszweck des Bauwerkes müssen die Hauptstiegenfür die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen sind Personenaufzüge in solcher Zahl, AusführungBauwerke müssen so geplant und Betriebsart vorzusehen, daß den Verkehrsbedürfnissen entsprochen wird. Zumindest ein Personenaufzug muß behindertengerecht ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichender Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) AufzügeUnter Berücksichtigung von Größe, Lage und Rolltreppen ersetzen nichtVerwendungszweck des Bauwerkes müssen die Hauptstiegenfür die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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