§ 53 Stmk. BauG Fluchtwege

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Zur Verbindung vom untersten Geschoß bis zum allgemein zugänglichen nutzbaren Dachboden eines Gebäudes sind Stiegen herzustellen. Hauptstiegen sind - soferneBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie nicht im Freien liegen - in eigenen Stiegenhäusern anzuordnen, die in jedem Geschoß mindestens ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens 1 m² Größe haben. Sie müssen im Erdgeschoß möglichst unmittelbar ins Freie führen. Bei Gebäuden mit weniger als drei Geschossen müssen Hauptstiegenhäuser zumindest im letzten Geschoß ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens 1 m² Größe aufweisen. Für nicht allgemein zugängliche Dachböden genügt eine Einstiegsöffnung mit einer Klappstiege oder einer gesichert anlegbaren Leiter. Der Verschluß der Einstiegsöffnung ist brandhemmend herzustellendurch andere Maßnahmen gerettet werden können.

(2) Bei GebäudenBauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, die dem Aufenthaltsoweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Menschen dienen, muß das ErdgeschoßRettungsgeräten für ein rasches und bei Gebäuden mit Personenaufzügen auch mindestens ein Personenaufzug stufenlos erreichbar sein; Rampen sind zulässig; sie müssen jedoch mindestens 1,20 m breit sein und dürfen höchstens ein Längsgefälle von 6 Prozent, in begründeten Fällen von 8 Prozent, aufweisensicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.

(3) Keine Stelle eines Aufenthaltsraumes darfDie in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

Anm.: in der Gehlinie vom Hauptstiegenhaus mehr als 40,0 m entfernt sein. Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(4) Bei Raumeinheiten, die sich über mehr als zwei Geschosse erstrecken, muß in jedem weiteren Geschoß ein Zugang zum Hauptstiegenhaus vorhanden sein.

(5) In Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes liegt, ist das Hauptstiegenhaus als eigener Brandabschnitt auszubilden; die Türen zu den Geschossen sind in Fluchtrichtung aufschlagend, selbstschließend und rauchdicht herzustellen.

(6) Stiegenläufe, Absätze und Hauptgänge müssen mindestens hochbrandhemmend, in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) jedoch brandbeständig ausgeführt werden.

(7) Die Durchgangsbreite (das Maß zwischen den Handläufen) von Hauptstiegen, Absätzen (Podesten) und Stiegengängen muß unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und auf die Verkehrsbelastung bemessen werden. Die Durchgangs-breite hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. Durch den Einbau einer Aufstiegshilfe (z.B. eines Treppenliftes) ist eine Einengung erlaubt. Die lichte Durchgangshöhe in Stiegenhäusern muß mindestens 2,10 m betragen.

(8) Die Durchgangsbreite von Stiegen innerhalb einer Büro- oder vergleichbaren Nutzungseinheit muß mindestens 1,0 m, die lichte Durchgangshöhe bei derartigen Stiegenläufen mindestens 2,0 m betragen.

(9) Die Stufen von Stiegenläufen müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein. Das Steigungsverhältnis und die Auftrittsbreiten sind derart zu wählen, daß ein sicheres Begehen möglich ist. Bei Hauptstiegen sind gerade oder runde Stiegenläufe vorzusehen.

(10) In Bauten, in denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, müssen die Hauptstiegen von den Lager- und Betriebsräumen durch brandbeständige Türen getrennt sein. Bei erhöhter Brandgefährdung einzelner Räume sind Vorkehrungen (Rauchschleusen, Rauchklappen u.dgl.) gegen eine Verqualmung der Hauptstiegen vorzusehen. Wenn es zur Sicherung der Fluchtwege notwendig ist, sind zusätzliche Stiegen anzulegen.

(11) Entlang der Stiegenläufe müssen bei Hauptstiegen mindestens auf einer Seite Anhaltevorrichtungen mit griffgerechter Formgebung angebracht werden. Bei großer nutzbarer Breite der Stiegen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

(12) Die Breite der Gänge muß mindestens der Breite der Stiegen entsprechen.

(13) Gegen Stiegen, Absätze oder in Gänge aufschlagende Türen dürfen bei keinem Öffnungszustand die erforderliche Breite von Verkehrswegen beschränken.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Zur Verbindung vom untersten Geschoß bis zum allgemein zugänglichen nutzbaren Dachboden eines Gebäudes sind Stiegen herzustellen. Hauptstiegen sind - soferneBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie nicht im Freien liegen - in eigenen Stiegenhäusern anzuordnen, die in jedem Geschoß mindestens ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens 1 m² Größe haben. Sie müssen im Erdgeschoß möglichst unmittelbar ins Freie führen. Bei Gebäuden mit weniger als drei Geschossen müssen Hauptstiegenhäuser zumindest im letzten Geschoß ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens 1 m² Größe aufweisen. Für nicht allgemein zugängliche Dachböden genügt eine Einstiegsöffnung mit einer Klappstiege oder einer gesichert anlegbaren Leiter. Der Verschluß der Einstiegsöffnung ist brandhemmend herzustellendurch andere Maßnahmen gerettet werden können.

(2) Bei GebäudenBauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, die dem Aufenthaltsoweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Menschen dienen, muß das ErdgeschoßRettungsgeräten für ein rasches und bei Gebäuden mit Personenaufzügen auch mindestens ein Personenaufzug stufenlos erreichbar sein; Rampen sind zulässig; sie müssen jedoch mindestens 1,20 m breit sein und dürfen höchstens ein Längsgefälle von 6 Prozent, in begründeten Fällen von 8 Prozent, aufweisensicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.

(3) Keine Stelle eines Aufenthaltsraumes darfDie in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

Anm.: in der Gehlinie vom Hauptstiegenhaus mehr als 40,0 m entfernt sein. Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(4) Bei Raumeinheiten, die sich über mehr als zwei Geschosse erstrecken, muß in jedem weiteren Geschoß ein Zugang zum Hauptstiegenhaus vorhanden sein.

(5) In Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes liegt, ist das Hauptstiegenhaus als eigener Brandabschnitt auszubilden; die Türen zu den Geschossen sind in Fluchtrichtung aufschlagend, selbstschließend und rauchdicht herzustellen.

(6) Stiegenläufe, Absätze und Hauptgänge müssen mindestens hochbrandhemmend, in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) jedoch brandbeständig ausgeführt werden.

(7) Die Durchgangsbreite (das Maß zwischen den Handläufen) von Hauptstiegen, Absätzen (Podesten) und Stiegengängen muß unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und auf die Verkehrsbelastung bemessen werden. Die Durchgangs-breite hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. Durch den Einbau einer Aufstiegshilfe (z.B. eines Treppenliftes) ist eine Einengung erlaubt. Die lichte Durchgangshöhe in Stiegenhäusern muß mindestens 2,10 m betragen.

(8) Die Durchgangsbreite von Stiegen innerhalb einer Büro- oder vergleichbaren Nutzungseinheit muß mindestens 1,0 m, die lichte Durchgangshöhe bei derartigen Stiegenläufen mindestens 2,0 m betragen.

(9) Die Stufen von Stiegenläufen müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein. Das Steigungsverhältnis und die Auftrittsbreiten sind derart zu wählen, daß ein sicheres Begehen möglich ist. Bei Hauptstiegen sind gerade oder runde Stiegenläufe vorzusehen.

(10) In Bauten, in denen feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, müssen die Hauptstiegen von den Lager- und Betriebsräumen durch brandbeständige Türen getrennt sein. Bei erhöhter Brandgefährdung einzelner Räume sind Vorkehrungen (Rauchschleusen, Rauchklappen u.dgl.) gegen eine Verqualmung der Hauptstiegen vorzusehen. Wenn es zur Sicherung der Fluchtwege notwendig ist, sind zusätzliche Stiegen anzulegen.

(11) Entlang der Stiegenläufe müssen bei Hauptstiegen mindestens auf einer Seite Anhaltevorrichtungen mit griffgerechter Formgebung angebracht werden. Bei großer nutzbarer Breite der Stiegen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

(12) Die Breite der Gänge muß mindestens der Breite der Stiegen entsprechen.

(13) Gegen Stiegen, Absätze oder in Gänge aufschlagende Türen dürfen bei keinem Öffnungszustand die erforderliche Breite von Verkehrswegen beschränken.

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