§ 51 Stmk. BauG Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut,Bauwerke müssen so müssengeplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Außenwände an der Grundgrenze oder die an das andere Gebäude anschließenden Außenwände als Brandwände ausgestaltet werden. Dies gilt nicht für Grundgrenzen zu VerkehrsflächenAusbreitung von Feuer und Gewässern. Jedes Gebäude muß eigene Brandwände haben. Nur zum Zwecke der gemeinsamen Benützung benachbarter Gebäude können Brandwände durchbrochen werden, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigtRauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.

(2) Werden auf ein und demselben Bauplatz Gebäude mit maximal drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) aneinander gebautBauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, so genügt eine Trennung durch hochbrandhemmendez. B. Decken oder Wände anstellezwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der Ausbildung von Brandwänden.

1.

die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und

2.

die Brandausbreitung wirksam einschränkt.

Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.

(3) Vom Erfordernis der Brandwände an der Grundgrenze kann abgesehen werdenBauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Nachbar zustimmtGröße des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und die Gesichtspunkte des Brandschutzes es zulasseneiner wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. IstInsbesondere ist eine offene Bebauung anzweckentsprechende Größe und Anordnung der Grundgrenze durch Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien festgelegt, istBrandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlichBrandausbreitung wirksam einschränken.

(4) Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1000 m² oder einer Seitenlänge von mehr als 40,0 m sind mit Brandwänden inAls eigene Brandabschnitte von maximal 30,0 m Länge und 900 m² Grundfläche zu unterteilen. Brandabschnitte mit größeren Flächen oder Seitenlängen können zugelassenmüssen jedenfalls eingerichtet werden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und aus der Sicht des Brandschutzes dagegen keine Bedenken bestehen.:

1.

Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume,

2.

Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen.

Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.

(5) Werden verschieden hohe brandabschnittbildende Teile eines Gebäudes unmittelbar aneinander gebautFassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die dem niedrigeren Teil zugekehrte Front des höheren Teiles entweder als Brandwand auszubilden, oder der niedrigere Teil ist bisBauwerkshöhe zu einer Entfernung von mindestens 5,0 m mit einer brandbeständigen Decke herzustellen und ohne Öffnung nach oben abzuschließen. Verkleidungen aus brennbaren Stoffen sind in diesem Bereich unzulässig. Erleichterungen können zugelassen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehenberücksichtigen.

(6) BildenHohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von GebäudenFeuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, welche durch Brandwände getrenntz. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden müssen, einen Winkeldass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von weniger als 135 Grad, so muß der Abstand der Brandwände von der Verschneidungskante mindestens 5,0 m betragenFeuer und Rauch beitragen.

(7) Räume zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung feuergefährlicher Stoffe, Stallungen, Heuböden u.dgl.Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch Brandwändeeine Erwärmung von bewohnbaren Gebäudeteilen zu trennenBauteilen, entsteht.

(8) BrandwändeUm die Ausbreitung eines Brandes im DachbereichEntstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen mindestens 15 cm überausreichende und geeignete Einrichtungen für die Dacheindeckung einschließlich der Vordächer geführterste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werdenÜberdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindertwie z. Die Dacheindeckung über Brandwänden ist mit einer nichtbrennbaren Unterlage auszuführenB.

(9) Das Durchführen von Transmissionen automatische Brandmeldeanlagen, Förderschneckenortsfeste Löschanlagen, Rauch- und ähnlichen Konstruktionen ist bei Brandwänden zulässigWärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandschutz hiedurch nicht beeinträchtigt wirdBrandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

(10) Sonstige ÖffnungenAnm.: in Brandwänden sind mit brandbeständigen Verschlüssen zu versehen.

(11) Holzteile, Holztragwerke oder Dachkonstruktionen aus Holz sind auf die ganze Dicke der Brandwände zu trennen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(12) Schächte und Kanäle für Installationen und Kabelführungen sind an jenen Stellen, an denen sie Brandabschnitte durchbrechen, brandbeständig abzuschließen, sofern die Schächte und Kanäle nicht für sich eigene Brandabschnitte sind.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Wird ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut,Bauwerke müssen so müssengeplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Außenwände an der Grundgrenze oder die an das andere Gebäude anschließenden Außenwände als Brandwände ausgestaltet werden. Dies gilt nicht für Grundgrenzen zu VerkehrsflächenAusbreitung von Feuer und Gewässern. Jedes Gebäude muß eigene Brandwände haben. Nur zum Zwecke der gemeinsamen Benützung benachbarter Gebäude können Brandwände durchbrochen werden, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigtRauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.

(2) Werden auf ein und demselben Bauplatz Gebäude mit maximal drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen) aneinander gebautBauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, so genügt eine Trennung durch hochbrandhemmendez. B. Decken oder Wände anstellezwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der Ausbildung von Brandwänden.

1.

die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und

2.

die Brandausbreitung wirksam einschränkt.

Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.

(3) Vom Erfordernis der Brandwände an der Grundgrenze kann abgesehen werdenBauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Nachbar zustimmtGröße des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und die Gesichtspunkte des Brandschutzes es zulasseneiner wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. IstInsbesondere ist eine offene Bebauung anzweckentsprechende Größe und Anordnung der Grundgrenze durch Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien festgelegt, istBrandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlichBrandausbreitung wirksam einschränken.

(4) Gebäude mit einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1000 m² oder einer Seitenlänge von mehr als 40,0 m sind mit Brandwänden inAls eigene Brandabschnitte von maximal 30,0 m Länge und 900 m² Grundfläche zu unterteilen. Brandabschnitte mit größeren Flächen oder Seitenlängen können zugelassenmüssen jedenfalls eingerichtet werden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und aus der Sicht des Brandschutzes dagegen keine Bedenken bestehen.:

1.

Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume,

2.

Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen.

Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.

(5) Werden verschieden hohe brandabschnittbildende Teile eines Gebäudes unmittelbar aneinander gebautFassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die dem niedrigeren Teil zugekehrte Front des höheren Teiles entweder als Brandwand auszubilden, oder der niedrigere Teil ist bisBauwerkshöhe zu einer Entfernung von mindestens 5,0 m mit einer brandbeständigen Decke herzustellen und ohne Öffnung nach oben abzuschließen. Verkleidungen aus brennbaren Stoffen sind in diesem Bereich unzulässig. Erleichterungen können zugelassen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehenberücksichtigen.

(6) BildenHohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von GebäudenFeuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, welche durch Brandwände getrenntz. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden müssen, einen Winkeldass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von weniger als 135 Grad, so muß der Abstand der Brandwände von der Verschneidungskante mindestens 5,0 m betragenFeuer und Rauch beitragen.

(7) Räume zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung feuergefährlicher Stoffe, Stallungen, Heuböden u.dgl.Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch Brandwändeeine Erwärmung von bewohnbaren Gebäudeteilen zu trennenBauteilen, entsteht.

(8) BrandwändeUm die Ausbreitung eines Brandes im DachbereichEntstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen mindestens 15 cm überausreichende und geeignete Einrichtungen für die Dacheindeckung einschließlich der Vordächer geführterste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werdenÜberdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindertwie z. Die Dacheindeckung über Brandwänden ist mit einer nichtbrennbaren Unterlage auszuführenB.

(9) Das Durchführen von Transmissionen automatische Brandmeldeanlagen, Förderschneckenortsfeste Löschanlagen, Rauch- und ähnlichen Konstruktionen ist bei Brandwänden zulässigWärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandschutz hiedurch nicht beeinträchtigt wirdBrandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

(10) Sonstige ÖffnungenAnm.: in Brandwänden sind mit brandbeständigen Verschlüssen zu versehen.

(11) Holzteile, Holztragwerke oder Dachkonstruktionen aus Holz sind auf die ganze Dicke der Brandwände zu trennen.Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(12) Schächte und Kanäle für Installationen und Kabelführungen sind an jenen Stellen, an denen sie Brandabschnitte durchbrechen, brandbeständig abzuschließen, sofern die Schächte und Kanäle nicht für sich eigene Brandabschnitte sind.

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