§ 48 Stmk. BauG Anforderungen

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Folgende Bauteile - ausgenommen in Dachgeschoßbereichen -Bauwerke und alle ihre Teile müssen brandbeständigentsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden:.

-

tragende Wände, Pfeiler und Stützen,

-

Wände von Hauptgängen und Hauptstiegenhäusern,

-

Trennwände zwischen Wohnungen untereinander sowie zwischen Wohn- und Betriebsräumen.

(2) In DachgeschossenInsbesondere sind tragende Wandteile, Wohnungstrennwände und Dachschrägen mindestens hochbrandhemmend auszuführen. Desgleichen sind Zugängefolgende Ereignisse zu Aufenthaltsräumen vom Dachboden mindestens hochbrandhemmend zu trennenvermeiden:

1.

Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,

2.

Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden,

3.

Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder

4.

Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

Anm.

(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach: in der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig fürFassung LGBl. Nr. 13/2011

-

Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen),

-

das oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes, und

-

freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

Bei Wohngebäuden sind jedoch folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

a)

tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Wände von Hauptgängen und Hauptstiegenhäusern sowie Trennwände zwischen Wohnungen sind mindestens hochbrandhemmend auszuführen;

b)

bei mehrgeschossigen Dachausbauten sind bis auf das oberste Dachgeschoß Trennwände zwischen Zugängen zu Aufenthaltsräumen und Dachböden mindestens hochbrandhemmend auszuführen;

c)

bei eingeschossigen Dachausbauten und im obersten Dachgeschoß von mehrgeschossigen Dachausbauten sind Trenn-wände zwischen Wohnungen mindestens hochbrandhemmend auszubilden, andere wohnungsabschließende Wände (einschließlich Dachschrägen) müssen zumindest raumseitig brandhemmend verkleidet werden. Zugänge zu Aufenthalts-räumen müssen vom Dachboden mindestens brandhemmend abgetrennt sein.

(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teilflächen tragender Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt nicht die Art der Ausbildung von Fenstern und Türen.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Folgende Bauteile - ausgenommen in Dachgeschoßbereichen -Bauwerke und alle ihre Teile müssen brandbeständigentsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden:.

-

tragende Wände, Pfeiler und Stützen,

-

Wände von Hauptgängen und Hauptstiegenhäusern,

-

Trennwände zwischen Wohnungen untereinander sowie zwischen Wohn- und Betriebsräumen.

(2) In DachgeschossenInsbesondere sind tragende Wandteile, Wohnungstrennwände und Dachschrägen mindestens hochbrandhemmend auszuführen. Desgleichen sind Zugängefolgende Ereignisse zu Aufenthaltsräumen vom Dachboden mindestens hochbrandhemmend zu trennenvermeiden:

1.

Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,

2.

Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden,

3.

Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder

4.

Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

Anm.

(3) Erleichterungen gegenüber den Abs. 1 und 2 sind, sofern dagegen nach: in der Art des Verwendungszweckes aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, zulässig fürFassung LGBl. Nr. 13/2011

-

Gebäude oder Gebäudeteile mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen (einschließlich Dachgeschossen),

-

das oberste Dachgeschoß, unabhängig von der Geschoßanzahl des Gebäudes, und

-

freistehende oder durch Brandwände abgetrennte landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

Bei Wohngebäuden sind jedoch folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

a)

tragende Wände, Pfeiler und Stützen, Wände von Hauptgängen und Hauptstiegenhäusern sowie Trennwände zwischen Wohnungen sind mindestens hochbrandhemmend auszuführen;

b)

bei mehrgeschossigen Dachausbauten sind bis auf das oberste Dachgeschoß Trennwände zwischen Zugängen zu Aufenthaltsräumen und Dachböden mindestens hochbrandhemmend auszuführen;

c)

bei eingeschossigen Dachausbauten und im obersten Dachgeschoß von mehrgeschossigen Dachausbauten sind Trenn-wände zwischen Wohnungen mindestens hochbrandhemmend auszubilden, andere wohnungsabschließende Wände (einschließlich Dachschrägen) müssen zumindest raumseitig brandhemmend verkleidet werden. Zugänge zu Aufenthalts-räumen müssen vom Dachboden mindestens brandhemmend abgetrennt sein.

(4) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teilflächen tragender Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens brandhemmend herzustellen. Diese Anforderung berührt nicht die Art der Ausbildung von Fenstern und Türen.

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