§ 25 Stmk. BauG Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

1.

der Bauwerber,

2.

der Grundeigentümer,

3.

der Inhaber des Baurechtes,

4.

die Verfasser der Projektunterlagen,

5.

die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,

6.

die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Bauverhandlung ist durch Anschlag inso anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Gemeinde kundzumachen. InVerhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der KundmachungBauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind Gegenstand, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung und die gemäß § 27 Abs. 1 bestehenden Voraussetzungen für die BeibehaltungEinsichtnahme bekannt zu geben.

Anm.: in der Parteistellung bekanntzugeben.Fassung LGBl. Nr. 78/2003

(2) Zur Bauverhandlung sind persönlich zu laden

1.

der Bauwerber,

2.

der Grundeigentümer,

3.

der Inhaber des Baurechtes,

4.

die Verfasser der Projektunterlagen,

5.

die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt geworden sind.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.2003

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

1.

der Bauwerber,

2.

der Grundeigentümer,

3.

der Inhaber des Baurechtes,

4.

die Verfasser der Projektunterlagen,

5.

die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,

6.

die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Bauverhandlung ist durch Anschlag inso anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Gemeinde kundzumachen. InVerhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der KundmachungBauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind Gegenstand, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung und die gemäß § 27 Abs. 1 bestehenden Voraussetzungen für die BeibehaltungEinsichtnahme bekannt zu geben.

Anm.: in der Parteistellung bekanntzugeben.Fassung LGBl. Nr. 78/2003

(2) Zur Bauverhandlung sind persönlich zu laden

1.

der Bauwerber,

2.

der Grundeigentümer,

3.

der Inhaber des Baurechtes,

4.

die Verfasser der Projektunterlagen,

5.

die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt geworden sind.

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