§ 53 TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Abs§ 53 TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck erstrecken, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, die Landesregierung. Im Bauverfahren kommt den betroffenen Gemeinden Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

(3) Bei Bauvorhaben, für die aufgrund ihrer Lage im Bereich der Staatsgrenze eine Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 1 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 erforderlich ist, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bauvorhaben, die sich überdies auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, die Landesregierung. Im Bauverfahren kommt den betroffenen Gemeinden Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

(4) Ist der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei übertragen, so ist eine Ausfertigung der aufgrund dieser Verordnung nach den baurechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen jeweils dem Bürgermeister zu übersenden. Im Bauverfahren kommt der betroffenen Gemeinde Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.05.2017 bis 28.02.2018
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Abs§ 53 TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck erstrecken, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, die Landesregierung. Im Bauverfahren kommt den betroffenen Gemeinden Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

(3) Bei Bauvorhaben, für die aufgrund ihrer Lage im Bereich der Staatsgrenze eine Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 1 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 erforderlich ist, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bauvorhaben, die sich überdies auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, die Landesregierung. Im Bauverfahren kommt den betroffenen Gemeinden Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

(4) Ist der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei übertragen, so ist eine Ausfertigung der aufgrund dieser Verordnung nach den baurechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen jeweils dem Bürgermeister zu übersenden. Im Bauverfahren kommt der betroffenen Gemeinde Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

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