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Wird nach Arbeitsantritt über das Vermögen des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, mit der Maßgabe, dass der/die Masseverwalter/in, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der/die Theaterunternehmer/in mit Zustimmung des Sanierungsverwalters oder der Sanierungsverwalterin, Bühnenarbeitsverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnenarbeitsverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.
Wird nach Arbeitsantritt über das Vermögen des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, mit der Maßgabe, dass der/die Masseverwalter/in, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der/die Theaterunternehmer/in mit Zustimmung des Sanierungsverwalters oder der Sanierungsverwalterin, Bühnenarbeitsverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnenarbeitsverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.